Satzung

Satzung des Vereins PANGEA e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen  “ PANGEA e.V. “

(2) Sitz des Vereins ist Aachen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Er unterstützt hilfsbedürftige Menschen, insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Entwicklungshilfe, national und international.

(3) Der Satzungszweck wird vor allem verwirklicht durch die Förderung von Vorhaben und Maßnahmen in Schulen und anderen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in Indien, Nepal und dem südlichen Afrika mit dem Schwerpunkt Namibia sowie in Deutschland vor allem in den Bundesländern Nordrhein – Westfalen, Bremen und Niedersachsen.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod

(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung und Fristsetzung den festgelegten Beitrag nicht fristgerecht bezahlt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme und Rechtfertigung gegeben werden.

(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ein Nachfolger gewählt wird.

(4) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zwei mal statt.
Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen. Wenn keiner widerspricht, kann die Einladung auch telefonisch oder per e-mail erfolgen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal durch den Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannte gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über folgende Aufgaben:

a) Wirtschaftsplan
b) Rechenschaftsbericht des Vorstands
c) Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstands
e) Wahl des Vorstands
f) Mitgliedsbeiträge
g) Satzungsänderungen
h) Auflösung des Vereins

(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist  eine ¾ – Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.

(2) Satzungsänderungen,  die  von Aufsichts- und Finanzbehörden  oder vom Gericht  aus formalen Gründen verlangt werden, können vom Vorstand vorgenommen werden. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse    sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem     Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ – Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei  Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere im Bereich von Bildung und Erziehung zu verwenden hat.

§ 12 Zeitpunkt der Errichtung der Satzung

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 9. September 2010 errichtet.